Direkt zum Inhalt

außerordentliche Hauptversammlung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Außer den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen kann vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer AG eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent (Satzung kann geringeren Anteil, nicht aber höheren Anteil vorsehen) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen (§§ 122, 124 AktG, § 145 I FGG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com