Zitierfähige Version
- Revision von außerordentliche Hauptversammlung vom 19.02.2018 - 16:54
- Revision von außerordentliche Hauptversammlung vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von außerordentliche Hauptversammlung vom 26.02.2013 - 10:20
- Revision von außerordentliche Hauptversammlung vom 13.09.2010 - 16:25
- Revision von außerordentliche Hauptversammlung vom 08.06.2009 - 11:25
außerordentliche Hauptversammlung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Außer den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen kann vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer AG eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent (Satzung kann geringeren Anteil, nicht aber höheren Anteil vorsehen) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen (§§ 122, 124 AktG, § 375 Nr. 3 FamFG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon