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ausübender Künstler

Definition: Was ist "ausübender Künstler"?

Begriff des Urheberrechts: Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst, die keine Werkqualität im Rechtssinne aufweisen muss, darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

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    1. Begriff des Urheberrechts: Ausübender Künstler ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst, die keine Werkqualität im Rechtssinne aufweisen muss, darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Er hat für seine Mitwirkung ein Leistungsschutzrecht, das durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 (BGBl. I 1774) erheblich gestärkt wurde. Es umfasst persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, die denen des Urhebers angenähert sind und es dem ausübenden Künstler ermöglichen, sich gegen jede Entstellung seiner Darbietung zur Wehr zu setzen (§ 75 UrhG) und ihm grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung gewähren (§ 74 UrhG). In vermögensrechtlicher Hinsicht hat der ausübende Künstler, anders als nach früherer Rechtslage, nicht nur Einwilligungerechte, sondern, wiederum der Rechtsstellung des Urhebers angenähert, ausschließliche Verwertungsrechte. Diese umfassen das Recht, die Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§ 77 I UrhG), die Aufnahmen zu vervielfältigen (§ 77 II UrhG) und die Darbietung öffentlich wiederzugeben (§ 78 UrhG).

    2. Sozialversicherungspflicht: Ausübende Künstler unterliegen der Künstlersozialversicherung.

    3. Einkommensteuerlich sind die Bezüge eines ausübenden Künstlers Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Die Vergütungen für die Darbietungen ausländischer ausübender Künstler in Deutschland unterliegen jedoch im Rahmen der Einkommensteuer einer Quellensteuer, deren Höhe bis zu 20 Prozent der Einnahmen beträgt (§ 50a IV EStG). Diese Quellensteuer ist grundsätzlich endgültig, der Künstler darf jedoch beim Bundesamt für Finanzen beantragen, dass die Quellensteuer durch eine Erstattung auf einen Betrag herabgesetzt wird, der einem individuell angemessenen Steuersatz auf den Gewinn aus der Darbietung entspricht (Modifizierte Anwendung des § 50 V Nr. 3 EStG durch entsprechenden Erlass des Bundesfinanzministeriums seit 2003.

    Umsatzsteuerlich ist für Zahlungen an ausländische ausübende Künstler für deren Darbietungen in Deutschland außerdem das Reverse-Charge-Verfahren zu beachten.

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