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beizulegender Wert

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    Tageswert, Zeitwert. Durch das Imparitätsprinzip (Niederstwertprinzip) bedingter Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände (potenzielle Wertuntergrenze). Bei der Ermittlung des beizulegenden Werts können entsprechende Hilfswerte herangezogen werden:
    (1) Ermittlung des beizulegenden Werts für Gegenstände des Anlagevermögens (§ 253 III 3 HGB): Anhaltspunkte können sein die Reproduktions- oder Wiederbeschaffungspreise, wenn möglich Börsen- oder Marktpreise, der Ertragswert z.B. bei Beteiligungen; in jedem Fall ist aber der Einzelveräußerungswert die Untergrenze für den beizulegenden Wert.
    (2) Ermittlung des beizulegenden Werts für Gegenstände des Umlaufvermögens (§ 253 IV 2 HGB): Wenn der Beschaffungsmarkt für die Bewertung maßgebend ist (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren ohne Überbestände), entspricht der beizulegende Wert den Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten. Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts (z.B. unfertige und fertige Erzeugnisse ohne Fremdbezug) ist der beizulegende Wert gleich dem um noch anfallende Aufwendungen verminderten voraussichtlichen Verkaufserlös (sog. retrograde Wertermittlung).

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