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Beratungsprotokoll
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1. Begriff: Gem. § 34 Abs. IIa des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Kurzform: Wertpapierhandelsgesetz, WpHG) muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapier) über jede Anlageberatung bei einem Privatkunden ein schriftliches Protokoll anfertigen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unterzeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt hat. Eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung, jedenfalls vor einem auf der Beratung beruhenden Geschäftsabschluss, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2. Merkmale: Der Inhalt des Beratungsprotokolls wird nach § 14 Abs. 6 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) bestimmt und hat vollständige Angaben zu enthalten über a) den Anlass der Anlageberatung,
b) die Dauer des Beratungsgesprächs,
c) die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,
d) die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
e) die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Produktinformationsblatt.
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