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Berufsausbildungskosten
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf, d.h. zur Erlangung der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang.
Steuerliche Behandlung: 1. Aufwendungen für einen später zu ergreifenden Beruf sind als Kosten der Lebensführung, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch nicht bei Ausbildung eines bereits im Berufsleben Stehenden für einen anderen Beruf (z.B. Studienkosten eines Zahnarztes zum Überwechseln in die allgemeine Medizin).
2. Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten waren bis zum Veranlagungszeitraum 2003 bis zu 920 Euro bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1.227 Euro jährlich als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 7 EStG) abzugsfähig. Seit 1.1.2004 gehören Aufwendungen für ein erstmaliges Studium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, grundsätzlich zu den privaten Lebenshaltungskosten (§ 12 V EStG). Sie können jedoch bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehegatten gilt der Höchstbetrag für jeden.
3. Berufsausbildungskosten für Personen, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder für die kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, können aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend gemacht werden, höchstens jedoch bis 7.680 Euro für jede unterhaltene Person. Die Aufwendungen sind gegebenenfalls um die 624 Euro übersteigenden Einkünfte der unterhaltenen Person zu kürzen.
4. Berufsausbildungskosten für Kinder, für die dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird, können ihrer Höhe nach abhängig vom Alter des Kindes, der Art seiner Unterbringung und der Höhe seiner eigenen Einkünfte und Bezüge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Ausbildungsfreibetrag).
Anders: Fortbildungskosten.
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