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Berufsausbildungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Vertrag zwischen Ausbildendem und Auszubildendem, der ein Berufsausbildungsverhältnis begründet (§ 10 BBiG). Bei Vertragsabschluss mit einem Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Vertragsvereinbarungen sind vom Ausbildenden schriftlich niederzulegen und vom Ausbildenden, dem Auszubildenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
2. Mindestangaben: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen für eine Kündigung.
3. Nichtig (§12 BBiG):
(1) Vereinbarungen, die den Auszubildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken (dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monaten der Berufsausbildung verpflichten, nach deren Abschluss ein Arbeitsverhältnis mit den Ausbildenden einzugehen);
(2) die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen;
(3) Vertragsstrafen;
(4) Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
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