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Beschäftigungsanspruch
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1. Begriff: Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Nach h.M. hat im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz der Art. 1 und Art. 2 GG jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine vertragsmäßige Beschäftigung, der nur bei Unzumutbarkeit entfällt. Schutzwerte Interessen des Arbeitgebers, die einem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung entgegenstehen, können etwa sein: Auftragsmangel, Verdacht einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers (Verdachtskündigung) oder Streitigkeiten mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten. Eine dem entgegenstehende Freistellungsklausel ist regelmäßig unwirksam (vgl. AGBG im Arbeitsrecht). – 2. Anspruch auf Weiterbeschäftigung während einer Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutz): Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch nach einer Kündigung einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsmäßige Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn ein Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985
GS 1/84). Bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gemäß § 102 III BetrVG kann der Arbeitnehmer auch vor einem Urteil die Beschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber kann sich nach § 102 V BetrVG von dieser Pflicht durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts entbinden lassen. 3. Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs: Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch kann im Klagewege und durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden.
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