Direkt zum Inhalt

Beweismittel

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Zivilprozess:

    (Einschließlich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens): Möglichkeiten, durch die dem Gericht gegenüber der Beweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Tatsache geführt werden kann (§§ 355 ff. ZPO).

    B. werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sich eine Partei darauf beruft (den Beweis antritt).

    1. Arten: Augenschein: Die Wahrnehmung des Richters von dem Zustand einer Person oder Sache. Die sich auf dieses B. berufende Partei muss das Augenscheinobjekt und die zu beweisende Tatsache angeben.

    2. Zeugen: Personen, die nicht Partei des Prozesses sind und über eigene Wahrnehmungen oder Tatsachen aussagen. Die Partei hat sie sowie die zu beweisenden Tatsachen genau zu bezeichnen. Der Zeuge ist auf Vorladung zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet, andernfalls kann Ordnungsgeld verhängt werden. Grundsätzlich hat er die Pflicht zur Aussage und ggf. Eidesleistung, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt, z.B. für Ehegatten, nahe Verwandte oder bei widerstreitenden beruflichen Pflichten, sofern der Zeuge nicht von der Schweigepflicht entbunden wird, und bei Gefährdung eigener Interessen.

    3. Sachverständige: Personen, die das Gericht zu seiner Unterstützung bei der Entscheidung von Fragen, die es nicht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, zuzieht. Sie werden vom Prozessgericht ausgewählt, wobei den Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht.

    4. Urkunden: Erforderlich zum Beweisantritt ist die Vorlage der Urkunde oder, falls sie der Gegner in Händen hat, der Antrag, diesem die Vorlage der Urkunde aufzugeben.

    5. Parteivernehmung: Vernehmung einer oder beider Parteien des Rechtsstreits (bei juristischen Personen z.B. des Vorstands). Der Beweispflichtige kann beantragen, den Gegner als Partei zu vernehmen, sofern er den Beweis nicht mit anderen B. vollständig geführt hat oder weitere B. nicht angeben kann. Das Gericht kann u.U. auch die beweispflichtige Partei oder beide Parteien vernehmen. Keine Partei kann zur Aussage oder Eidesleistung gezwungen werden; Weigerung unterliegt aber der freien Würdigung des Gerichts.

    II. Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit:

    Beweismittel sind entsprechend I. anwendbar. Die Parteivernehmung ist durch die Beteiligtenanhörung ersetzt.

    III. Strafprozess:

    B. sind Augenschein, Zeugen, Sachverständige und Urkunden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com