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Bewertungsgesetz (BewG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 1.2.1991 mit zahlreichen späteren Änderungen. Neben der Abgabenordnung (AO) ist das B. früher einmal das wichtigste Steuergesetz gewesen, in dem alle steuerlichen Bewertungsfragen geregelt waren, und das nur insoweit nicht anzuwenden war, als spezielle Steuergesetze (bes. Einkommensteuergesetze) eigene Bewertungsvorschriften aufweisen. Es hat jedoch an Bedeutung verloren, weil ein Großteil der Substanzsteuern heute abgeschafft ist (z.B. Gewerbekapitalsteuer), nicht mehr erhoben wird (Vermögensteuer) oder sich bei der Wertermittlung an der Steuerbilanz orientiert (verlängerte Maßgeblichkeit; Erbschaftsteuer). Deshalb ist das B. heute fast nur noch für die Grundsteuer von zentraler Bedeutung. Ergänzend gelten:
    (1) Durchführungsverordnung vom 2.2.1935 (BewDV) mit zahlreichen späteren Änderungen.
    (2) Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung enthielten früher Vermögensteuer-Richtlinien, heute die Erbschaftsteuer-Richtlinien.

    2. Ziel/Bedeutung: Das B. sollte für die Substanzsteuern einheitliche Werte festsetzen, daher der Begriff Einheitswert. Bis zum Erlass des B. bestand die Einheitlichkeit der Steuerwerte nicht; da die neuen Bedarfswerte für Grundvermögen bei der Grundsteuer nicht gelten, ist die Einheitlichkeit der Bewertungsregeln heute aufgegeben.

    3. Aufbau/Inhalt: Das B. besteht aus drei Teilen und 13 Anlagen.

    a) Der erste Teil enthält allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1–16 BewG) und gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden; von untergeordneter Bedeutung, wenn sich aus anderen Steuergesetzen oder aus dem zweiten Teil des BewG eine andere Bewertung ergibt (§ 1 BewG).

    Beispiele für abweichende Bewertungsansätze: §§ 6, 7 EStG (spezielle Bewertungsvorschriften für die Bewertung in der Steuerbilanz); § 10 IV UStG (Bewertung des Eigenverbrauchs).

    b) Der zweite Teil enthält besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17–150): a) Bewertung und Erfassung der zu bewertenden Einheiten mittels der Einheitsbewertung, die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen durchgeführt wird (§§ 19–109); gilt für Grund-, Gewerbe-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer, soweit in den betreffenden Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

    Die einheitliche Bewertung für verschiedene Steuerarten erfordert ein besonderes Ermittlungsverfahren (Einheitswertverfahren), durch das die Einheitswerte festgestellt werden.

    b) Sondervorschriften (§§ 110–137).

    c) Grundbesitzbewertung für Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer (§§ 138–150). -d) Vorschriften zu gesonderten Feststellunge (§§ 152-156 BewG)

    3. Der dritte Teil enthält Schlussbestimmungen (§§ 157–158).

    4. Anlagen zum BewG:
    (1) Tabellen zur Umrechnung von Tierbeständen in Vieheinheiten;
    (2) Vervielfältiger zur Ermittlung des Wertes von Grundstücken nach dem Ertragswertverfahren (Ertragswert), zur Berechnung von Kapitalwerten lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen und zur Berechnung von Pensionsverpflichtungen.

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