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Revision von Bindungsdauer vom 14.02.2018 - 17:46

Bindungsdauer

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    Zeitraum, für den ein Unternehmen aufgrund irreversibel getroffener vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen fest an bestimmte Ausgaben, Auszahlungen, Kosten gebunden ist oder für den es Anspruch auf bestimmte Einnahmen, Einzahlungen, Erlöse oder Lieferungen und Dienstleistungen (Überlassung von Nutzungspotenzialen) hat. Verlängert sich die vertragliche Bindung, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum, wird dieser Zeitraum als Bindungsintervall bezeichnet; Einnahmen und Ausgaben sowie Zahlungen, Kosten und Erlöse lassen sich in diesen Fällen nur der gesamten Dauer der Bindung oder des Bindungsintervalls eindeutig zurechnen.

    In Bezug auf Unterperioden oder durch das Bindungsintervall „angeschnittene” Perioden oder die einzelnen Nutzungen handelt es sich um Periodengemeinausgaben (-kosten, -erlöse, etc.).

    Zur näheren zeitlichen Kennzeichnung sind Beginn und Ende der Bindungsdauer oder -intervalle bzw. die Kalenderperioden, mit denen diese identisch sind, sowie die Dispositionszeitpunkte (einschließlich Kündigung oder Optionsausübung) und die Zahlungstermine anzugeben.

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