Zitierfähige Version
- Revision von Branntweinsteuer vom 11.06.2018 - 09:02
- Revision von Branntweinsteuer vom 06.06.2018 - 13:44
- Revision von Branntweinsteuer vom 19.02.2018 - 15:29
- Revision von Branntweinsteuer vom 04.10.2017 - 16:35
- Revision von Branntweinsteuer vom 01.06.2017 - 16:37
- Revision von Branntweinsteuer vom 28.02.2013 - 12:48
- Revision von Branntweinsteuer vom 17.09.2009 - 13:22
- Revision von Branntweinsteuer vom 25.06.2009 - 10:18
- Revision von Branntweinsteuer vom 07.05.2008 - 15:17
Branntweinsteuer
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
im Rahmen des Branntweinmonopols durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein festgesetzte Verbrauchsteuer, die dem Bund zufließt. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Gesetz über das Branntweinmonopol wird von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) und der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) umgesetzt, insbes. durch die Hauptzollämter. Das Branntweinsteuerrecht ist das Ergebnis des über Jahrzehnte bestehenden Branntweinmonopols in Deutschland. Die Branntweinsteuer gehört (neben der Energiesteuer, Tabaksteuer, Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer und der Biersteuer) zu den innerhalb der EU-harmonisierten Verbrauchsteuern und unterliegt der länderübergreifenden, EU-einheitlichen Überwachung. Der Regelsteuersatz für den von den Ablieferern übernommenen und an den Verwender verkauften Alkohol beträgt 1.303 Euro je hl reinen Alkohol (gemessen bei 20 °C). Ermäßigte Steuersätze u.U. für Branntwein aus Abfindungs- bzw. Verschlusskleinbrennereien (§ 131 BranntwMonG). Das Branntweinmonopol und die Branntweinsteuer ist mit Wirkung vom 31.12.2017 abgeschafft worden (BGBl. I 2013, 1650).
Keine Steuer wird erhoben auf Branntwein, der ausgeführt, zu Treibstoff verarbeitet, zu Putz-, Heizungs- und ähnlichen Zwecken verwendet oder der zur Herstellung von Arzneimitteln oder Essig benötigt wird.
Gesetzliche Regelung: §§ 130 ff. BranntwMonG (bis 31.12.2017; ab. 1.1.2018 ersetzt durch die Alkoholsteuer).
Aufkommen: 2.070 Mio. Euro (2015), 2.060 Mio. Euro (2014), 2.102 Mio. Euro (2013), 2.121 Mio. Euro (2012), 2.149 Mio. Euro (2011), 1.900 Mio Euro (2010), rd. 2 Mrd. Euro (2007), 2.100 Mio. Euro (2005), 2.204,4 Mio. Euro (2003), 2.149,1 Mio. Euro (2002), 2.142,6 Mio. Euro (2001), 2.150,8 Mio. Euro (2000), 2.473 Mio. Euro (1995), 2.162,3 Mio. Euro (1990), 2.123 Mio. Euro (1985), 1.986 Mio. Euro (1980), 1.596 Mio. Euro (1975), 1.139 Mio. Euro (1970), 771 Mio Euro (1965), 523 Mio. Euro (1960), 296 Mio. Euro (1955), 254 Mio. Euro (1950) (bis 1970 unter der Bezeichnung Branntweinmonopol, bis 1985 Abgabe auf Branntwein).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon