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Buchforderungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die in den Geschäftsbüchern vermerkten Forderungen, in erster Linie gegenüber Warenabnehmern: „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen”, Debitoren. Verrechnung mit Kreditoren unzulässig.
Bei der Bilanzierung sind uneinbringliche Forderungen abzuschreiben, zweifelhafte (dubiose) Forderungen mit ihrem wahrscheinlichen Wert einzusetzen (Delkredere). Gehen abgeschriebene Forderungen nachträglich ein, sind sie über sonstige betriebliche Erträge zu buchen.
Gegensatz: Buchschulden.
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