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Bundesgerichte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe.

    2. Oberste Gerichtshöfe des Bundes: Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig, Bundesfinanzhof (BFH) in München, Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

    3. Bundesgerichte können nach Art. 96 GG errichtet werden:
    (1) Für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Bundespatentgericht (BPatG) in München);
    (2) als Wehrstrafgerichte, die aber bisher nicht errichtet worden sind;
    (3) als Bundesdisziplinar- und Bundesbeschwerdegericht für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (Bundesdisziplinargericht und die Wehrdienstgerichte). Oberster Gerichtshof für diese Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

    4. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist gemäß Art. 95 III GG ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe gebildet worden.

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