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Bundesunternehmen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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wenig spezifizierter Sammelbegriff für alle öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Unternehmen (öffentliche Unternehmen) des Bundes:
(1) Bundesbeteiligung mit mehr als 50 Prozent Nennkapital,
(2) Sondervermögen des Bundes und
(3) Bundesbetrieb nach § 26 BHO.
Es steht Bund und Ländern grundsätzlich frei, in welcher Organisationsform sie sich unternehmerisch betätigen, soweit sie die Voraussetzungen der (Bundes-)Haushaltsordnung erfüllen. Staatsbetriebe und Sondervermögen sind nach den Haushaltsordnungen dazu verpflichtet, einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Vgl. Öffentliche Unternehmen
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