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Einbürgerung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Naturalisation; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Aushändigung einer Einbürgerungs-Urkunde.

    Nach der geltenden Rechtslage (§§ 10 ff. StAG) ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er
    (1) ein positives Verhältnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung hat;
    (2) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt;
    (3) seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs bestreiten kann;
    (4) seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen in § 12),
    (5) nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
    (6) über ausreichende Kenntnisse der dt. Sprache verfügt und
    (7) über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt („Einbürgerungstest“).

    Die „doppelte Staatsbürgerschaft“ von Migranten ist nicht dauerhaft geltendes Recht geworden; stattdessen erwerben Kinder ausländischer Eltern nach § 4 III zunächst die dt. Staatsangehörigkeit (zusätzlich), müssen aber bei Volljährigkeit sich gemäß § 29 zwischen der dt. und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

    Steuerrecht: Kosten eines Ausländers für seine Einbürgerung in der Bundesrepublik, wie z.B. Kosten für den Erwerb der dt. Sprache, Kosten der privaten Lebensführung sind keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Nur in Ausnahmefällen werden andere Beurteilungen für möglich gehalten.

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