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Einfamilienhaus
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Grundstücksart im Sinn des Bewertungsgesetzes, von Bedeutung v.a. für die Grundsteuer.
1. Begriff: Wohngrundstück, das nicht mehr als eine Wohnung enthält. Als Wohnung gilt dabei eine in sich abgeschlossene Zusammenfassung von Wohnräumen mit eigenem Zugang. Wohnungen des Hauspersonals sind nicht mitzurechnen.
Die Eigenschaft als Einfamilienhaus geht nicht verloren, wenn ein Grundstück teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart des Einfamilienhauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 75 V BewG).
Anders: gemischtgenutztes Grundstück. Eine weitere Wohnung (z.B. Einliegerwohnung, Notwohnung) steht der Grundstücksart Einfamilienhaus entgegen (Zweifamilienhaus).
2. Einheitswert (Grundsteuer): Grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren (§§ 76 I, 78 ff. BewG; Ertragswert), ausnahmsweise nach dem Sachwertverfahren (§§ 76 III, 83 ff. BewG; Sachwert). Das Ergebnis der Bewertung wird in einem Einheitswert festgestellt.
3. Einfamilienhäuser werden zur Grundsteuer differenziert herangezogen, denn die Steuermesszahl (und Steuerhöhe) variiert anteilig mit der Höhe des Einheitswerts (ermäßigte Messzahl für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswerts; § 15 II GrStG).
4. Erbschaftsteuer: a) Bewertung: Bisher erfolgte die Bewertung als bebautes Grundstück mit Zuschlag von 20 Prozent (Bedarfswert). Dieser ist jedoch nach der Erbschaftsteuerreform nicht mehr vorgesehen. Der Wert von bebauten Grundstücken wird künftig vorrangig nach dem Vergleichswertverfahren, nachrrangig nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren bewertet. Die unterschiedlichen Verfahren sind im geänderten Bewertungsgesetz geregelt. Die Neuregelungen können auf Antrag (für Erbfälle) bereits ab dem 1.1.2007 angewendet werden.
b) Steuerbefreiungen und -begünstigungen bei der Erbschaftsteuer: durch §13 Nr. 4a, 4b, 4c des ErbStG sind erbschaftsteuerliche Begünstigungen in Form von Steuerbefreiungen eingeführt worden, soweit es sich bei dem betroffenen bebauten Grundstück um ein sog. Familienheim handelt.
5. Einkommensteuer:
(1) Bei Fremdvermietung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
(2) Bei Selbstnutzung oder unentgeltlicher Überlassung: Steuerlich irrelevant, eine evtl. steuerliche Förderung des Erwerbs (zuletzt: Eigenheimzulage) ist seit 2006 nicht mehr vorgesehen.
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