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Einziehung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Enteignung und Eigentumsübergang auf den Staat durch rechtsgestaltenden Akt (Urteil, Bußgeldbescheid). Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der Einziehung verbunden (§ 74e StGB, § 26 OWiG). Einziehung ist in verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften teils fakultativ („kann”), teils obligatorisch („ist”) vorgesehen. Sie trägt den Charakter teils einer Nebenstrafe, teils einer vorbeugenden Sicherungsmaßnahme.
a) Einziehung ist nach §§ 74 ff. StGB generell möglich mit Bezug auf Gegenstände, die durch Straftaten hervorgebracht wurden (z.B. Falschgeld) oder die zur Begehung von Straftaten benutzt oder bestimmt sind (z.B. Falschgeldgerät, Beförderungsmittel); im Wirtschaftsstrafrecht auch von Gegenständen, auf die sich die Verfehlung bezieht (§ 7 WiStG 1954); im Steuerstrafrecht von den steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren ein Steuer- oder Zolldelikt begangen worden ist sowie der Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (§ 375 AO); ähnlich im Außenwirtschaftsrecht (§ 36 AWG). Ausnahmsweise ist Einziehung auch solcher Sachen möglich, die nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74a StGB, § 23 OWiG).
b) Selbstständige Einziehung, wenn im Übrigen keine Verfolgung stattfindet, möglich, vgl. § 76a StGB, § 27 OWiG, § 55 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
c) Ersatzeinziehung (§ 74c StGB, § 25 OWiG) bedeutet Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Gegenstandes entspricht, dessen Einziehung nicht möglich ist; ähnlich: Einziehung des Wertersatzes des Steuerstrafrechts und Außenwirtschaftsrechts.
Aktienrecht
Form der Vernichtung von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften, vornehmlich von Aktien, auch von GmbH-Geschäftsanteilen, oft im Interesse einer Sanierung angewandte Maßnahme zur Kapitalherabsetzung (bzw. des Stammkapitals bei GmbH).
Vgl. auch Aktieneinziehung.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte ist durchweg ein Straftatbestand (§ 143 MarkenG, § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG, § 110 UrhG, § 51 GeschmMG). Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Verletzung gebraucht, bestimmt oder durch sie hervorgebracht sind, können nach § 74 StGB eingezogen werden, ebenso sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht.
Zahlungsverkehr
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