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EMAS-VO

Definition: Was ist "EMAS-VO"?

seit April 1995 unmittelbare Rechtskraft in allen Mitgliedsländern der EU; deutsche Kurzform: „EG-Öko-Audit-Verordnung” (Öko-Audit) oder „EMAS” (Environmental Management and Audit Scheme).

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    seit April 1995 unmittelbare Rechtskraft in allen Mitgliedsländern der EU; dt. Kurzform: „EG-Öko-Audit-Verordnung“ (Ökoaudit) oder „EMAS“ (Environmental Management and Audit Scheme).

    Inhalt: (1) Weiterentwicklung aus der finanziellen Abschlussprüfung nach dem Rechnungslegungsgesetz und der Zertifizierung nach der ISO 9000 Serie zur Qualitätssicherung, jedoch mit dem Schwerpunkt „Verbesserung der betrieblichen Umweltleistung“.
    (2) Werkzeug für die systematische, periodische und objektive Erfassung der Umweltfolgen bestimmter Unternehmenstätigkeiten, mit dem die Einhaltung der Umweltgesetze (Umweltgesetzgebung), der selbst gesetzten Ziele im Rahmen des Umweltprogramms sowie die organisatorische Verankerung überprüft wird.

    Formen: Art. 12 EMAS-VO schafft die Möglichkeit zweier unterschiedlicher Systeme: Mit und ohne Zertifizierung über eine Norm für Umweltmanagementsysteme.

    Ablauf: (1) Erste Umweltprüfung (wesentliche umweltbezogenen Daten des Unternehmens, Energie, Rohstoffe, Emissionen, Abfall, Lärm, Basisinformationen über Umweltorganisation und Unternehmensleitbild);
    (2) betriebliche Umweltplanung (Ziele der verbindlich formulierten Umweltpolitik zu definieren und ein darauf bezogenes Maßnahmenpaket zu erstellen);
    (3) Aufbau eines Umweltmanagementsystems (Verankerung einer leistungsfähigen Organisation des betrieblichen Umweltschutzes);
    (4) Umweltbetriebsprüfung (regelmäßige Überprüfung der umweltbezogenen Daten, der Erreichung der Umweltziele und der Erfüllung des Umweltprogramms, der Eignung der Organisation des Umweltmanagements und der technischen Umweltschutzeinrichtungen);
    (5) Umwelterklärung (zu veröffentlichen; beschreibt die wesentlichen Daten, Leistungen und Absichten des Unternehmens);
    (6) Umweltbegutachtung von einem externen, unabhängigen Umweltgutachter;
    (7) Umweltaudit-Teilnahmebestätigung (für den jeweiligen Standort, Verwendung der Teilnahmeerklärung in der Öffentlichkeitsarbeit).

    Novellierung: Die EMAS wurde 2001 erneuert (jetzt: EMAS II); Veränderungen: Organisation statt Standortbezug, neues Logo, Festlegungen an ein Managementsystem dürfen von der DIN EN ISO 14001 übernommen werden.

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