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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Handels- und Gesellschaftsrecht/ Zivilrecht:

    Auskunft, Preisempfehlung, Rat, Referenz.

    II. Europäisches Gemeinschaftsrecht:

    Handlungsform der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Eine Empfehlung auf Grundlage des EG-Vertrages oder des EURATOM-Vertrages ist kein verbindlicher Rechtsakt, mit welchem dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahe gelegt wird. Gesetzlich geregelt in Art. 249 EGV und Art. 161 EAGV.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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