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Erbenhaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einstehen für Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967–2017, 2058–2063 BGB). Erbenhaftung setzt Annahme der Erbschaft voraus.
1. Bürgerliches Recht: Der Erbe haftet grundsätzlich unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen; Erbenhaftung ist jedoch auf den Nachlass beschränkbar, vgl. Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz.
2. Handelsrecht: Der Erbe haftet für die Geschäftsschulden eines von Todes wegen erworbenen Geschäftes unbeschränkt, wenn die Firmenfortführung nicht binnen drei Monaten nach Kenntnis des Eintritts der Erbschaft eingestellt wird (§ 27 HGB). Wird das Geschäft nicht unter der bisherigen Firma weitergeführt, so besteht eine handelsrechtliche Erbenhaftung nur, wenn ein bes. Verpflichtungsgrund, z.B. Schuldübernahme, vorliegt; sonst haftet der Erbe nur nach BGB.
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