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Erbrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Erbrecht wird verfassungsrechtlich grundsätzlich in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) garantiert, Inhalt und Schranken des Erbrechts sind jedoch durch gesetzliche Regelungen zu bestimmen. Diese vornehmlich im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), aber auch im Sachenrecht und Familienrecht kodifizierten Vorschriften umfassen die Gesamtheit aller privat-(vermögens-)rechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Daneben regelt das Erbrecht Formen und Gestaltungsmöglichkeiten der Erbfolge, d.h. wie der Übergang des Vermögens und der Schulden eines Verstorbenen auf einen oder mehrere Erben durch Rechtsgeschäfte des Erblassers festgelegt werden kann. Das Gesetz unterscheidet eine gewillkürte und eine gesetzliche Erbfolge. Bei der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser in gewissen Grenzen durch Testament oder Erbvertrag frei über sein Vermögen bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn zuvor vom Erblasser nichts anderes bestimmt wurde, sie bestimmt sich nach dem Parentelensystem. Das gesetzliche Erbrecht steht nach dem BGB den Verwandten, dem Ehegatten und dem Fiskus zu.

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