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Erfinderbenennung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wer eine Erfindung zum Patent anmeldet, hat den Erfinder zu benennen (§ 37 PatG, § 7 I der Patentverordnung vom 1.9.2003 (BGBl. I 1702)). Als Erfinder ist die Person oder Personenmehrheit anzugeben, die die Erfindung gemacht hat, Miterfinder sind als solche zu bezeichnen. Ein Betrieb kann nicht als Erfinder benannt werden. Handelt es sich um eine Arbeitnehmererfindung, sind die an der Erfindung beteiligten Arbeitnehmer als Erfinder zu benennen. Die Erfinderbenennung führt zur Nennung des Erfinders auf der Offenlegungsschrift und Patentschrift und in der Veröffentlichung der Patenterteilung (§ 63 PatG). Das Gebrauchsmusterrecht kennt im Gegensatz zum Patentrecht keine Erfindernennung. Das Recht des Erfinders auf und die Pflicht des Anmelders zur Erfinderbenennung sind im europäischen Patentrecht (Art. 62, 81, 91 I f. EPÜ) entsprechend geregelt. Im Sortenschutzrecht hat der Anmelder die Pflicht, im Sortenschutzantrag den Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte anzugeben (§ 22 SSchG).

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