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Ertragsteuern
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I. Betriebswirtschaftslehre:
Steuern, deren Steuerbemessungsgrundlage an das wirtschaftliche Ergebnis (Ertrag, Gewinn) anknüpft, womit der Fiskus durch die Steuer am ökonomischen Erfolg des Steuerpflichtigen partizipiert; im Einzelnen: Einkommensteuer (neben Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer (Gewerbesteuer).
II. Finanzwissenschaft:
Objektsteuern (Realsteuern), die an die Erträge bes. der volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren Boden und Kapital anknüpfen, ohne Rücksicht darauf, wem der Ertrag im Einzelnen zufließt: Grundsteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer und in gewisser Weise auch die Vermögensteuer, soweit sie aus Vermögenserträgen getragen wird. In der Finanzwissenschaft gelten E. als für ein modernes Steuersystem unpassend, da ihre fiskalische Ergiebigkeit begrenzt ist und die subjektive Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt wird.
Vgl. auch Ertragsbesteuerung.
Anders: Substanzsteuern, Verkehrsteuern.
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