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Europäische Handelspolitik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die gemeinsame Handelspolitik der Mitgliedstaaten der EU, in Art. 131–135 EGV, Art. 206-207 AEUV niedergelegt. 

    1. Ziele (Art. 131 EGV, Art. 206 AEUV): Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen alle Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.

    2. Grundsätze (Art. 133 EGV, Art. 207 AEUV): Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt v.a. für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

    3. Handelspolitisches Instrumentarium: Das Inkrafttreten des gemeinsamen Binnenmarktes zum 1.1.1993 erlaubte keine bis dahin immer noch existierenden nationalen Restriktionen bzw. Alleingänge (nationale Einfuhrquoten bzw. -kontingente) mehr. Es wurde deshalb eine Reihe von Verordnungen erlassen, die als „handelspolitisches Instrumentarium” der EU bezeichnet werden können und gleichzeitig eine Anpassung der bis dahin existierenden handelspolitischen Instrumente der EU an das neue GATT bzw. die Ergebnisse der Uruguay-Runde darstellen.

    Vgl. auch tarifäre Handelshemmnisse, nicht tarifäre Handelshemmnisse.

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