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Europäische Kommission
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Organ der Europäischen Union (EU) mit Sitz in Brüssel.
2. Merkmale: Die Europäische Kommission hat ein Mitglied pro EU-Mitgliedsstaat (seit Juli 2013: 28; bis zum Brexit, am 29.3.2019, danach wieder 27); mit dem EU-Reformvertrag (Vertrag von Lissabon) sollte die Anzahl der Kommissare ab 2014 auf nur noch zwei Drittel der Anzahl der Mitgliedstaaten beschränkt werden, was jedoch durch einstimmigen Beschluss der Staats- und Regierungschefs von Dezember 2008 b. a. w. aufgehoben wurde, nicht zuletzt um die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon durch Irland zu erleichtern. Die Europäische Kommission fasst Beschlüsse als Kollegium mit einfacher Mehrheit, jedoch werden in der Praxis die meisten Beschlüsse im Konsens gefasst. Die Europäische Kommission tritt wöchentlich einmal zur Sitzung zusammen (mittwochs oder im Falle von Plenartagungen des Europäischen Parlaments dienstags). Der Kommissionspräsident und die übrigen Kommissionsmitglieder werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen, nach Prüfung und Zustimmung des Europäischen Parlaments, für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Der Kommissionspräsident hat Richtlinien- und organisatorische Kompetenz. Die Kommissionsmitglieder üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit (Art. 17 EUV). Ihnen sind unterschiedliche Fachbereiche zugewiesen. Der Verwaltungsunterbau der Europäischen Kommission gliedert sich in Generaldirektionen und Dienste. Die Europäische Kommission wird von Ausschüssen von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt und kontrolliert (Komitologie). Als Kollegium kann sie durch ein Misstrauensvotum des Europäischen Parlaments zum Rücktritt gezwungen werden. Amtsenthebung einzelner Kommissare, etwa bei schweren Verfehlungen, ist ebenfalls möglich.
3. Aufgaben: Die Europäische Kommission hat das Initiativmonopol in den meisten Politikbereichen. Nach der Annahme eines legislativen Vorschlags begleitet die Europäische Kommission diesen durch den gesamten Gesetzgebungsprozess und ist bestrebt, in enger Zusammenarbeit mit der Ratspräsidentschaft, die endgültige Annahme des Vorschlags durch den Rat und das Europäische Parlament zu erleichtern. Die Europäische Kommission hat außerdem exekutive Befugnisse, indem sie Unionsprogramme (Forschungsrahmenprogramm, Media, Lebenslanges Lernen etc.) verwaltet und Fördermittel vergibt. Im Haushaltsverfahren ist die Europäische Kommission verantwortlich für Aufstellung und Verwaltung des EU-Haushaltes. Als "Hüterin der Verträge" überwacht sie die Einhaltung der Verträge und des Sekundärrechts durch die Mitgliedstaaten. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein mehrstufiges Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen Mitgliedstaaten Klage zu erheben. Im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) kann sie ein Defizitverfahren einleiten, als Kartellbehörde ein Bußgeld für Unternehmen verhängen oder als Wettbewerbshüterin Unternehmensfusionen genehmigen oder unterbinden. In den Außenbeziehungen verhandelt die Europäische Kommission im Auftrag des Rats der Europäischen Union internationale Abkommen und verwaltet Hilfs- und Entwicklungsprogramme. Beitritte von neuen EU-Mitgliedstaaten werden von der Europäischen Kommission vorbereitet und überwacht.
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