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Europäisches Markenamt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Office for Harmonization in the Internal Market (Trade Marks and Design), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM); auf der Grundlage der GemeinschaftsmarkenVO vom 20.12.1993 (EG-VO Nr. 40/94)  -  jetzt in der konsolidierten  Fassung der VO (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.2.2009 (ABl L 78 S. 1ff - vom n Alicante (Spanien) errichtetes Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Art. 2, 115 ff. GemeinschaftsmarkenVO), das am 1.1.1996 seine Tätigkeit aufgenommen hat und bei dem Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken seit diesem Tag mit Priorität zum 1.4.1996 eingereicht werden können. Dem Amt steht ein Präsident vor. Für die in der GemeinschaftsmarkenVO geregelten Verfahren sind Prüfer, Widerspruchsabteilungen, Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung, Nichtigkeitsabteilungen und Beschwerdekammern zuständig (Art. 130 ff. GemeinschaftsmarkenVO), die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit (Art. 136 GemeinschaftsmarkenVO). Gebühren: Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13.12. 1995  über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu entrichtenden Gebühren.

    Anmeldungen können direkt beim Europäischen Markenamt oder bei einer der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten bzw. beim Benelux-Markenamt eingereicht werden. Sie können in jeder der 23 Amtssprachen der EU ausgefertigt sein. Daneben ist das HABM zuständig für die Registrierung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

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