Gemeinschaftsmarke
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
gewerbliches Schutzrecht, das auf der Grundlage der GemeinschaftsmarkenVO der EU beim Europäischen Markenamt angemeldet und von diesem eingetragen werden kann, einheitlich in der EU gilt, nur für die gesamte Gemeinschaft eingetragen und übertragen werden kann und in allen Staaten der Gemeinschaft die gleichen Schutzwirkungen hat, soweit die GemeinschaftsmarkenVO keine bes. Regelungen trifft (Art. 1 GemeinschaftsmarkenVO). Das Markenrecht der GemeinschaftsmarkenVO entspricht im Wesentlichen dem dt. Markenrecht (Marke), erfasst aber nicht das Recht der geschäftlichen Bezeichnungen, die im dt. Markengesetz mitgeregelt sind.
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