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Exportkartell
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Zusammenschluss von Unternehmen (Kartell), wobei zwischen den Partnern für einzelne Auslandsmärkte oder Ländergruppen konkrete vertragliche Vereinbarungen im Hinblick auf Absatzquoten, Grundpreis und einzuräumende Konditionen (einschließlich Rabatte und Boni bzw. Rückvergütungen sowie Provisionen) bestehen. Häufig mit der zusätzlichen Verpflichtung verbunden, die Exporte ausschließlich oder teilweise über das Exportkartell zu tätigen. Es kann sich um Partner aus dem eigenen Wirtschaftsgebiet oder/und aus Drittländern handeln, die auf diese Art einen bestimmten Auslandsmarkt bzw. eine Ländergruppe erschließen oder die dortigen Absatzmöglichkeiten stabilisieren bzw. verbessern wollen.
Abgrenzung zur Exportgemeinschaft: Konstituierende Unterschiede zwischen Exportgemeinschaft und Exportkartellen liegen in der sortimentspolitischen Ausrichtung und den hieraus zwangsläufig ableitbaren wettbewerbspolitischen Konsequenzen:
(1) Die von den einzelnen Mitgliedern hergestellten und vertriebenen Produkte stehen in substitutiver Beziehung zueinander, während bei der Exportgemeinschaft die Schwerpunkte auf Komplementarität, Sortimentsbreite und -tiefe liegen;
(2) Bestehen von Verträgen.
2. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Exportkartelle sind seit der Sechsten GWB-Novelle nicht mehr legalisierbar (Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 I AEUV), jedoch gemäß § 185 II GWB zulässig, wenn sich die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar im Geltungsbereich des GWB auswirken.
Gegensatz: Importkartell.
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