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Frachtführer
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Handelt es sich um den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, gelten die §§ 407 - 452 d HGB.
Bei der Güterbeförderung zur See entspricht dem Frachtführer der Verfrachter (§§ 407, 559 HGB).
Pflichten
1. Sorgfältige Ausführung der Beförderung, v.a. Einhaltung der Lieferfrist (§ 423 HGB).
2. Befolgen der Anweisungen des Absenders bzw. des Empfängers (§ 418 HGB).
3. Haftung: Der Frachtführer haftet auf Schadensersatz bei Verletzung dieser Pflichten, wenn er nicht beweist, dass der Schaden auch bei größter Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (§§ 425 - 427 HGB).
a) Der Frachtführer haftet für seine Angestellten oder andere Personen, die er zur Beförderung zuzieht (z.B. Unter- und Zwischenfrachtführer), §§ 436 - 437 HGB, z.B. auch für Büroangestellte, die mit der Beförderung unmittelbar nichts zu tun hatten. Zum Fall eines Anspruchs des Auftraggebers gegen den Hauptfrachtführer auf Durchführung einer Drittschadensliquidation beim Frachtführer, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Hauptfrachtführer wegen einer Haftungslimitierung nicht vollständig durchdringen konnte vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 181/08: Anspruch bejaht, weil der Frachtführer sich nicht mit Erfolg auf § 437 II HGB berufen konnte. Grund: Diese Bestimmung gilt nur für Einwendungen, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten nach § 437 I HGB richten.
b) Der Umfang der Ersatzpflicht ist bei Verlust des Gutes beschränkt auf den Ersatz des gemeinen Handelswertes oder sonstiger gemeiner Werte bzw. bei Beschädigung auf Ersatz der Wertdifferenz (§ 429 HGB). Zugunsten des Frachtführers greifen Haftungshöchstbeträge ein (§§ 431, 433 HGB).
c) Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit muss der Frachtführer vollen Schadensersatz leisten. Bei Versäumung der Lieferfrist keine Haftungsbeschränkung.
d) Eine andere Haftungsregelung wird meist vereinbart, indem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsinhalt werden, z.B. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp), die für den Spediteur gelten, auch wenn er selbst als Frachtführer tätig wird, oder die Beförderungsbedingungen für den Umzugsverkehr (GüKUMT).
4. Erlöschen der Pflichten: a) Der Frachtführer wird aus dem Frachtvertrag frei mit der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht samt Nebenkosten durch den Empfänger (§ 420 I HGB). Damit erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, soweit nicht schriftlich Schadensanzeige erfolgt (§ 438 I - V HGB):
(1) wegen Verlust oder erkennbarer Beschädigung spätestens bei Ablieferung;
(2) wegen äußerlich nicht erkennbaren Verlusts oder Beschädigung innerhalb von sieben Tagen;
(3) bei Überschreitung der Lieferfrist innerhalb von 21 Tagen.
b) Ansprüche gegen den Frachtführer aus Verletzung seiner Pflichten verjähren, ausgenommen bei Vorsatz, in einem Jahr (§ 439 HGB).
Rechte
1. Der Absender muss dem Frachtführer das Gut nebst Begleitpapieren in ordentlichem Zustand und sicher verpackt übergeben (§§ 411, 413 HGB); der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen (§ 408 HGB).
2. Anspruch auf Zahlung der Fracht nach Ausführung der Beförderung (§ 407 II HGB) und auf Ersatz der notwendigen Auslagen und Vorschüsse (§ 420 I HGB).
3. Der Frachtführer hat ein gesetzliches Pfandrecht am Gut wegen aller durch Frachtvertrag begründeten Forderungen, solange er das Gut in Besitz hat oder durch Traditionspapiere darüber verfügen kann (Entstehung auch durch gutgläubigen Erwerb möglich, § 366 III HGB). Das Pfandrecht dauert über die Ablieferung des Gutes hinaus fort, wenn der Frachtführer es binnen drei Tagen nach Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist (§ 441 I - III HGB). Bei mehreren gesetzlichen Pfandrechten (z.B. aus Fracht, Spedition und Lagervertrag) schreibt § 443 HGB eine bestimmte Rangordnung vor.
Rechtsstellung mehrerer Frachtführer
1. Ausführender Frachtführer: Wird die Beförderung ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut, so haftet dieser in gleicher Weise wie der Frachtführer (Gesamtschuld), § 437 HGB.
2. Nachfolgender Frachtführer: Hat im Fall der Beförderung durch mehrere Frachtführer der Letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, v.a. auch das Pfandrecht, auszuüben, § 442 HGB.
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