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Freizone

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zollrecht
    2. Entwicklungspolitik

    Zollrecht

    1. Begriff: Der frühere zollrechtliche Begriff Freihafen ist durch den Begriff Freizone abgelöst und um den Begriff Freilager ergänzt worden. Derartige Einrichtungen dienen generell dem Umschlag und der zeitlich unbegrenzten Lagerung von Waren aller Art. Nach der Legaldefinition (Art. 166 ZK) sind Freizonen oder Freilager Teile des Zollgebietes der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen:
    (1) Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden;
    (2) für bestimmte Gemeinschaftswaren aufgrund des Verbringens in die Freizone oder das Freilager die Maßnahmen anwendbar werden, die grundsätzlich an die Ausfuhr der betreffenden Waren anknüpfen, sofern dies in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist. Danach werden Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Eingangsabgaben und auch bei der Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen bei ihrer Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen.

    2. Merkmale: Die Mitgliedsstaaten erklären unter Festlegung der geografischen Abgrenzung Teile des Zollgebietes der Gemeinschaft als Freizone und bewilligen die hierfür geeigneten Räumlichkeiten als Freilager (Art. 167 ZK). In der Bundesrepublik Deutschland sind nur die Freihäfen durch Gesetz als Freizonen eingerichtet worden. Diese Einrichtungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung sowie der möglichen Zollkontrolle von Personen und Beförderungsmitteln an den Ein- und Ausgängen der Freizonen und Freilager (Art. 168 ZK). In diese Einrichtungen können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden (Art. 169 ZK).

    3. Kontrolltypen: Die Kontrolle erfolgt typenabhängig. Beim traditionellen Freihafen liegt der Kontrolltyp I vor. Er ist mittels Umzäunung abgegrenzt. An den Zu- und Ausgängen liegen Zollstellen. Das Verbringen in die Freizone und das Entfernen daraus werden dort überwacht. Beim Kontrolltyp II in Duisburg und Deggendorf knüpft die Kontrolle nicht an der Begrenzung an. Vielmehr wird dieser Typ wie ein Zolllager abgewickelt. Unter den im Zollkodex (ZK) vorgesehenen Voraussetzungen sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen (Art. 172 ZK); sie müssen zuvor den Zollbehörden mitgeteilt werden. Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager den auch für Waren in Zolllagern üblichen Behandlungen unterzogen, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, in aktive Veredelungsverkehre verbracht werden. Eine Sonderstellung für Veredelungsvorgänge nimmt der alte Freihafen Hamburg ein, der nicht an die sonst üblichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gebunden ist; allerdings dürfen hierdurch keine Wettbewerbsbeeinträchtigungen in der Gemeinschaft eintreten. Unter den vorgesehenen Voraussetzungen sind ebenfalls Umwandlungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Vernichtung von Waren oder Zerstörung von Waren und Wiederausfuhr zulässig (Art. 173 ZK).

    4. Abgrenzung: Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muss die von der Zollbehörde verlangten Bestandsaufzeichnungen führen, die die Warenbewegungen im Zu- und Abgang erkennen lassen (Art. 176 ZK). Waren können aus Freizonen oder Freilagern:
    (1) Aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiedereingeführt oder
    (2) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Im letzteren Fall sind die Waren zu gestellen, anzumelden und dem jeweiligen Zollverfahren zuzuführen. Im Fall der Ausfuhr achten die Zollbehörden auf die Einhaltung ausfuhrrechtlicher Bestimmungen.

    Gegenüber der früheren Regelung in Freihäfen entsteht in Freizonen des Kontrolltyps I nach Art. 205 ZK eine Zollschuld (Einfuhrzollschuld), wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone oder einem Freilager unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird. Zollschuldner sind Personen, die die Ware verbraucht oder verwendet haben, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder bei dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird. Für Agrarwaren gelten Besonderheiten, die sich aus den speziellen Bestimmungen des Marktordnungsrechts ergeben (z.B. Ausfuhrerstattungen).

    Entwicklungspolitik

    Sonderwirtschaftszone, Freihandelszone.

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