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Freizone
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Zollrecht
1. Begriff: Der frühere zollrechtliche Begriff Freihafen ist im Gemeinschaftszollrecht und dem Zollkodex (ZK) durch den Begriff Freizone abgelöst und um den Begriff Freilager ergänzt worden. Im Unionszollrecht sind Freizonen ein Unterfall des besonderen Verfahrens der Lagerung. Damit verlieren sie weiter an Bedeutung. Derartige Einrichtungen dienen generell dem Umschlag und der zeitlich unbegrenzten Lagerung von Waren aller Art. Nach der Legaldefinition (ex-Art. 166 ZK) sind Freizonen oder Freilager Teile des Zollgebietes der Union oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen:
(1) Nicht-Unionswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Union befindlich angesehen werden, sofern sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Unionszollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden;
(2) für bestimmte Unionswaren aufgrund des Verbringens in die Freizone oder das Freilager die Maßnahmen anwendbar werden, die grundsätzlich an die Ausfuhr der betreffenden Waren anknüpfen, sofern dies in einer bes. Unionsregelung vorgesehen ist. Danach werden Nicht-Unionswaren für die Erhebung der Einfijrabgaben und auch bei der Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen bei ihrer Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Union befindlich angesehen.
2. Merkmale: Die Mitgliedsstaaten erklären unter Festlegung der geografischen Abgrenzung Teile des Zollgebietes der Union als Freizone (Art. 243 UZK). In Deutschland sind nur die Freihäfen durch Gesetz als Freizonen eingerichtet worden (seit dem 1.5.2016 gibt es nur noch die Freizonen Bremerhaven und Cuxhaven). Diese Einrichtungen unterliegen der zollamtlichen Überwachung sowie der möglichen Zollkontrolle von Personen und Beförderungsmitteln an den Ein- und Ausgängen der Freizonen (Art. 243 IV UZK). Seit dem 1.5.2016 und der vollständigen Geltung des Unionszollkodex gibt es nur noch eingezäunte Freizonen (Art. 243 III UZK, im Gemeinschaftszollrecht: Freizone des Kontrolltyps I). An den Zu- und Ausgängen liegen Zollstellen. Das Verbringen in die Freizone und das Entfernen daraus werden dort überwacht. Unter den im Unionszollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen (Art. 244 II UZK); sie müssen zuvor dem Hauptzollamt mitgeteilt werden. Nicht-Unionswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager den auch für Waren in Zolllagern üblichen Behandlungen unterzogen, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, in aktive Veredelungsverkehre verbracht werden. Unter den vorgesehenen Voraussetzungen sind ebenfalls Aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, oder Zerstörung von Waren und Wiederausfuhr zulässig.
4. Abgrenzung: Wer in einer Freizone eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muss die von der Zollbehörde verlangten Bestandsaufzeichnungen führen, die die Warenbewegungen im Zu- und Abgang erkennen lassen. Waren können aus Freizonen:
(1) aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiedereingeführt oder
(2) in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden. Im letzteren Fall sind die Waren zu gestellen, anzumelden und dem jeweiligen Zollverfahren zuzuführen. Im Fall der Ausfuhr achten die Zollbehörden auf die Einhaltung ausfuhrrechtlicher Bestimmungen.
In Freizonen entsteht nach Art. 79 UZK eine Zollschuld (Einfuhrzollschuld), wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird. Zollschuldner sind Personen, die die Ware verbraucht oder verwendet haben, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder bei dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird. Für Agrarwaren gelten Besonderheiten, die sich aus den speziellen Bestimmungen des Marktordnungsrechts ergeben (z.B. Ausfuhrerstattungen).
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