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Garantieverpflichtung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gewährleistungsverpflichtung.

    I. Inhalt:

    Pflichten aus einer Garantie im Garantiefall, z.B. Verpflichtung des Verkäufers einer Sache, innerhalb einer vereinbarten Garantiefrist wegen mangelhafter Leistung entstandene Fehler auf eigene Kosten zu beheben.

    II. Handelsrecht:

    Erfüllte Ersatzleistungen sind auf den entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung zu buchen. Rückstellungen in der Handelsbilanz sind notwendig, wenn Verbindlichkeiten aus G. am Bilanzstichtag dem Grund nach entstanden sind. Gemäß § 249 I Nr. 2 HGB besteht auch für Garantieleistungen ohne rechtliche Verpflichtung eine Bilanzierungspflicht. Ausweis unter „sonstige Rückstellungen”.

    III. Kostenrechnung:

    Die zu erwartenden Aufwendungen werden als kalkulatorische Wagnisse für das Jahr geschätzt und mit Monatsbeiträgen in die Kostenrechnung übernommen. G. werden häufig unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen kalkulatorisch mit einem Durchschnittssatz angesetzt, der aufgrund der Inanspruchnahme der G. im Verhältnis zum Umsatz der letzten Jahre ermittelt wird. Besondere Verhältnisse der jeweiligen Produktion sind dabei zu berücksichtigen.

    IV. Steuerrecht:

    In der Handelsbilanz ausgesetzte Rückstellungen für G. sind in die Steuerbilanz zu übernehmen. Der Höhe nach sind Rückstellungen für G. in sinngemäßer Anwendung des § 6 I Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen (§ 6 I Nr. 3 EStG). Anzusetzen sind die Vollkosten. Dazu ist i.d.R. eine Schätzung nötig. Die Ermittlung kann vorgenommen werden im Einzelverfahren und im Pauschalverfahren. Hat die Rückstellung eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, ist der Betrag abzuzinsen.

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