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GASP

Definition: Was ist "GASP"?

Abk. für Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (der EU); gemeinsam mit der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres als bes. Tätigkeitsschwerpunkt der EU errichtet.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (der EU); gemeinsam mit der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres als bes. Tätigkeitsschwerpunkt der EU errichtet.

    1. Hintergrund: Die Bemühungen der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Integration auch eine politische Dimension zu geben, reichen bis in die Gründerjahre zurück. Seit 1970 kam es zu einer wachsenden Abstimmung im Rahmen der sog. Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ), doch erst 1987 gelang es im Rahmen einer Reform der Gründungsverträge (in Art. 30 der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA)), die EPZ zu verankern. Ein weiterer Schritt zu einer Vereinheitlichung der Außen- und Sicherheitspolitik wurde mit dem Vertrag über die EU von 1992 (Maastrichter Vertrag) sowie den Verträgen von Amsterdam (1997) und Nizza (2001) getan.

    2. Die rechtliche Grundlage der GASP findet sich in Art. 23-46 EUV.

    3. Ziele (Art. 21 Abs. 2 EUV) u.a.:
    (1) Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union;
    (2) Stärkung ihrer Sicherheit und der ihrer Mitglieder in allen ihren Formen;
    (3) die Wahrung des Weltfriedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der UN und der Schlussakte von Helsinki;
    (4) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;
    (5) die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte.

    4. Instrumente: Die GASP verfügt über folgende Handlungsformen: 1. allgemeine Leitlinien, 2.Beschlüsse zur Festlegung a)  der von der Union durchzuführenden Aktionen, b) den von der Union einzunehmenden Standpunkten, c) der Einzelheiten der  zur Durchführung in a) und b) genannten Beschlüsse, 3. die systematischen Zusammenarbeit (Art. 25 EUV).

    5. Zuständigkeiten: Beschlüsse werden im Rahmen der GASP vom Europäischen Rat und  vom Rat einstimmig gefasst, sofern nichts anderes festgelegt ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Auf der Basis der  vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben fasst der Rat (Ministerrat) die für die Durchführung der Politik erforderlichen Beschlüsse. Letztere sind für alle Mitgliedstaaten bindend und stellen das wirkungsvollste und operationellste Instrument der GASP dar. Standpunkte und  Aktionen werden i.d.R. einstimmig beschlossen. Eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit ist nur in den Fällen möglich, in denen der Europäische Rat zuvor einstimmig eine Gemeinsame Strategie beschlossen hat. Falls sich ein Mitgliedsstaat aus wichtigen Gründen nationaler Politik einen solchen Beschluss ablehnt, kann der Beschluss nicht mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, sondern wird zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat zurückverwiesen. Bei der einstimmigen Beschlussfassung können sich Mitgliedstaaten enthalten, so dass ein Staat bspw. nicht an einer  Aktion teilnehmen muss. Er darf sie allerdings auch nicht behindern („konstruktive Enthaltung”). Eine weitere Möglichkeit, die Beschlussfassung in der GASP zu beschleunigen (neben qualifizierter Mehrheit und konstruktiver Enthaltung) ist die Anwendung der Flexibilitätsklausel: Können die Ziele der Union und der Gemeinschaft nicht von allen Mitgliedstaaten erreicht werden, können diejenigen, die dazu in der Lage sind (mind. acht Mitgliedsstaaten) untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit aufnehmen. In der GASP ist dies z.B. für die Durchführung einer  Aktion oder eines  Standpunkts oder bei Initiativen im Rüstungsbereich möglich. Gemeinsame Aktionen können in allen Bereichen der GASP (bei Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischem Bezug jedoch nur einstimmig) beschlossen werden und führen in der Praxis zur Entsendung von Wahlbeobachtern, Minenräumung, Terrorismusbekämpfung, Entsendung ziviler Fachkräfte, Benennung von EU-Sonderbeauftragten oder auch zum Einsatz von Militär z.B. für humanitäre Missionen, Friedenssicherung oder -erzwingung.

    6. Durch den Amsterdamer Vertrag wurde der GASP mit dem „Hohen Vertreter für die GASP” ein Gesicht verliehen. Dieser Posten wurde vom Generalsekretär des Rates  wahrgenommen. In dem vom Europäischen Konvent ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassung für Europa (Verfassung für Europa) war der Vorschlag enthalten, den Posten eines europäischen Außenministers zu schaffen. Der Vertrag von Lissabon  hat das Amt  des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik  geschaffen (Art. 18 EUV). Er führt im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" den Vorsitz und er vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (§ 27 EUV).

    7. ESVP: Seit 1998 arbeitet die EU am Aufbau einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP, vgl. Art 42-46 EUV)), die nach dem EUV im Rahmen der GASP schrittweise auch zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte. In diesem Zusammenhang wird auch über die Entwicklung kollektiver Fähigkeitsziele für die Streitkräfteführung, Aufklärung und Transport sowie die effiziente Umstrukturierung der europäischen Rüstungsindustrie und eine enge Zusammenarbeit mit der NATO diskutiert. Mit dem Politischen Komitee, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit sowie dem Militärausschuss und dem Militärstab im Ratssekretariat wurden neue sicherheits- und verteidigungspolitische EU-Gremien geschaffen. Der Ministerrat tritt nun auch in der Zusammensetzung der Verteidigungsminister zusammen. Die nahezu vollständige Integration der WEU in die EU ist im Rahmen dieses EVSP-Prozesses erfolgt. Parallel sind auch das zivile Krisenmanagement (mithilfe von Polizei, Verwaltungsexperten und Fachkräften im Zivil- und Katastrophenschutz) und die Bedeutung von Konfliktprävention mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln der EU in ihrer Bedeutung gestiegen. Im Jahre 2003 übernahm die EU erstmals die Verantwortung für zwei europäische Polizeimissionen in Bosnien-Herzegowina und in Mazedonien. Im gleichen Jahr fanden auch europäische/EU-Militäroperationen im Rahmen der ESVP in der Demokratischen Republik Kongo und in Mazedonien statt. Für den Zeitraum 2008-2009 sind insbesondere die Operationen im Tschad (EUFOR) sowie die Anti-Piraten Operation ATALANTA vor der Küste Somalias zu nennen. 

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