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GATS

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für General Agreement on Trade in Services, Allgemeines Abkommen für den Dienstleistungshandel; als Abschluss der Uruguay-Runde am 15.4.1994 in Marrakesch (Marokko) geschlossen. Die jüngere Schwester des GATT reguliert den internationalen Handel mit Dienstleistungen. Ursprünglich sollten sie schon im Rahmen der ITO liberalisiert werden; auch eine Integration in das GATT scheiterte, sodass die Dienstleistungen in der Uruguay-Runde einen Sonderstatus erhielten. Seit Anfang 2000 gibt es Neuverhandlungen im Rahmen des WTO zu den GATS, welche vorsehen dass alle WTO-Mitglieder Marktöffnungsangebote gegenüber Drittstaaten vorlegen.

    GATS besteht aus drei unterschiedlichen Vertragsteilen, dem Rahmenabkommen, den Anhängen und den nationalen Zugeständnissen. Das Rahmenabkommen nennt die Grundprinzipien Meistbegünstigungsklausel (Meistbegünstigung), Transparenz, Liberalisierung, Inländerbehandlung. Das letzte Prinzip deutet an, dass der Dienstleistungssektor nicht vollständig liberalisiert werden muss, aber ausländische Dienstleister dürfen gegenüber Einheimischen nicht benachteiligt werden. Die Anhänge legen die unterschiedlichen Liberalisierungsgrade einzelner Dienstleistungssektoren fest. Vier Anhänge regeln Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Luftverkehr und die Bewegungsfreiheit natürlicher Personen, sodass Individuen vorübergehend ein Dienstleistungstransfer gestattet werden soll. Bei den nationalen Zugeständnissen geben die Vertragsparteien an, welche Sektoren sie liberalisieren und welche vorerst von Liberalisierungsmaßnahmen ausgenommen werden. GATS ist einer der zentralen Pfeiler der World Trade Organization (WTO).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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