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gemeiner Wert
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Steuerrecht:
1. Legaldefinition (§ 9 BewG): Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind
außer ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnissen
alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen.
2. Einzelne Merkmale: a) Preis: Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist i.d.R. nicht mit einem einmal tatsächlich erzielten Preis gleichzusetzen. Tatsächlich erzielte Preise im maßgebenden Zeitpunkt oder kurze Zeit vorher oder nachher lassen als Anhaltspunkte nur gewisse Rückschlüsse auf den erzielbaren Preis zu.
b) Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel am freien Markt
auch wenn auf kleineren Kreis beschränkt
bei dem Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen.
c) Zur Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zählen die dem Wirtschaftsgut selbst eigenen Merkmale (z.B. Lage und Größe eines Grundstücks) und von außen kommende Momente verschiedener Art (z.B. Wegegerechtigkeiten, Bauauflagen, Abbruchverpflichtungen).
3. Bedeutung: Bei der steuerlichen Bewertung ist der gemeine Wert immer dann anzusetzen, wenn nichts anderes bzw. spezielles (u.a. Teilwert, Ertragswert, Nennwert, Kurswert, Steuerbilanzwert (verlängerte Maßgeblichkeit)) vorgeschrieben ist; Ausnahmeregelungen finden sich im BewG (z.B. § 12 IV BewG) und in anderen Steuergesetzen (z.B. § 6 EStG). Der gemeine Wert wird als Bewertungsmaßstab auch bei einzelnen normierten Bewertungsverfahren (z.B. Sachwertverfahren) zur Wertbemessung von Bestandteilen (z.B. Bodenwert) herangezogen.
4. Ermittlung: a) Aufgrund von tatsächlich erzielten, zuverlässigen Verkaufspreisen am sichersten.
b) Andernfalls zu schätzen: Für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsgütern gelten verschiedene, v.a. Schätzungsverfahren, die von der Rechtsprechung anerkannt sind und von der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden (z.B. für das Stuttgarter Verfahren zur Schätzung des gemeinen Wertes nicht notierter Aktien und Anteile).
II. Versicherungswirtschaft:
Versicherungswert in der Feuer-Sachversicherung und in verwandten Sachversicherungen. Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder das Altmaterial, also der Verkehrswert.
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