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gemeiner Wert
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Steuerrecht
1. Legaldefinition (§ 9 BewG): Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind - außer ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnissen - alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen.
2. Einzelne Merkmale: a) Preis: Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist i.d.R. nicht mit einem einmal tatsächlich erzielten Preis gleichzusetzen. Tatsächlich erzielte Preise im maßgebenden Zeitpunkt oder kurze Zeit vorher oder nachher lassen als Anhaltspunkte nur gewisse Rückschlüsse auf den erzielbaren Preis zu.
b) Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel am freien Markt - auch wenn auf kleineren Kreis beschränkt - bei dem Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen.–
c) Zur Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zählen die dem Wirtschaftsgut selbst eigenen Merkmale (z.B. Lage und Größe eines Grundstücks) und von außen kommende Momente verschiedener Art (z.B. Wegegerechtigkeiten, Bauauflagen, Abbruchverpflichtungen).
3. Bedeutung: Bei der steuerlichen Bewertung ist der gemeine Wert immer dann anzusetzen, wenn nichts anderes bzw. spezielles (u.a. Teilwert, Ertragswert, Nennwert, Kurswert, Steuerbilanzwert (verlängerte Maßgeblichkeit)) vorgeschrieben ist; Ausnahmeregelungen finden sich im BewG (z.B. § 12 IV BewG) und in anderen Steuergesetzen (z.B. § 6 EStG). Im Zuge der Erbschaftsteuerreform gewinnt die Bewertung nach dem gemeinen Wert weiterhin an Bedeutung. So wird bei der Grundstücksbewertung grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird als Bewertungsmaßstab auch bei einzelnen normierten Bewertungsverfahren (z.B. Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren) zur Wertbemessung von Bestandteilen (z.B. Bodenwert) herangezogen.
4. Ermittlung: a) Aufgrund von tatsächlich erzielten, zuverlässigen Verkaufspreisen (Vergleichswertmethode) am sichersten. Alternativ kann die Ermittlung auch nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Sachwertverfahren erfolgen.–
b) Andernfalls zu schätzen: Für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsgütern gelten verschiedene, v.a. Schätzungsverfahren, die von der Rechtsprechung anerkannt sind und von der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden.
Versicherungswirtschaft
1. Begriff: Marktpreis, der von einem Versicherungsnehmer für eine Sache erzielt werden kann. Auf Basis des gemeinen Werts wird in der Verbundenen Wohngebäudeversicherung die Entschädigung berechnet, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt ist oder wenn es so baufällig oder verwahrlost ist, dass das Gebäude nicht mehr bewohnt werden kann.2. Zweck: Die Entschädigung nach dem gemeinen Wert verhindert ungerechtfertigte hohe Entschädigungen nach dem Zeitwert oder Neuwert. Das subjektive Risiko wird dadurch eingegrenzt.
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