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- Revision von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung vom 19.02.2018 - 17:06
- Revision von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung vom 28.08.2017 - 10:54
- Revision von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung vom 28.02.2013 - 14:50
- Revision von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung vom 17.07.2009 - 11:55
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
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zwingend für solche Unternehmen vorgeschrieben, in denen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen (§ 72 BetrVG). In der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet grundsätzlich jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied; durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden.
Zuständigkeit: Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelt werden können, sowie in den ihr durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragenen Aufgaben (entspricht der Regelung beim Gesamtbetriebsrat).
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