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Geschäftsbesorgungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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entgeltlicher Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen verpflichtet (§ 675 I BGB). Eine solche Geschäftsbesorgung liegt nur vor bei einer selbständigen Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr zu sorgen hatte (z.B. Tätigkeit des Rechtsanwalts oder Steuerberaters für Klienten). Unterschied zum Auftrag durch Entgeltlichkeit. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden die meisten Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung, ausgenommen § 671 BGB (jederzeitiger Widerruf und Kündigung).
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