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Geschäftsbesorgungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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entgeltlicher Dienstvertrag oder Werkvertrag, durch den sich jemand zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen verpflichtet (z.B. Rechtsanwalt, Banken; § 657 BGB). Unterschied zum Auftrag durch Entgeltlichkeit. Auf den G. finden die meisten Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung, ausgenommen § 671 BGB (jederzeitiger Widerruf und Kündigung).
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