Direkt zum Inhalt

gesellschaftliche Schwäche

Definition: Was ist "gesellschaftliche Schwäche"?

Die Abgrenzung „sozialer Probleme” durch das analytische Konstrukt der personenbezogenen gesellschaftlichen Schwäche der Lebenslagen vermeidet die Assoziation mit Armut im allg. Sprachverständnis und verdeutlicht die Abhängigkeit gesellschaftlicher Schwäche a) von den grundlegenden Ordnungsregeln, b) von der tatsächlichen Möglichkeit der Menschen, die den Ordnungsregeln entsprechenden Rollen zu spielen, und c) von den gesellschaftlichen Zielen in Bezug auf die Lebenslagen, die sich im politischen Willensbildungsprozess durchsetzen oder vom Wissenschaftler unterstellt werden.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Abgrenzung „sozialer Probleme” durch das analytische Konstrukt der personenbezogenen gesellschaftlichen Schwäche der Lebenslagen vermeidet die Assoziation mit Armut im allg. Sprachverständnis und verdeutlicht die Abhängigkeit gesellschaftlicher Schwäche a) von den grundlegenden Ordnungsregeln, b) von der tatsächlichen Möglichkeit der Menschen, die den Ordnungsregeln entsprechenden Rollen zu spielen, und c) von den gesellschaftlichen Zielen in Bezug auf die Lebenslagen, die sich im politischen Willensbildungsprozess durchsetzen oder vom Wissenschaftler unterstellt werden. Materiell korrespondiert das Konzept der gesellschaftlichen Schwäche zu großen Teilen mit jüngeren Ansätzen zur Begründung für Sozialpolitik in der Marktwirtschaft.

    Vgl. auch Theorie der Sozialpolitik.

    2. Aktuelle Merkmale: Der Arbeitnehmer ist heute nicht mehr in der extremtypischen Lebenslage des Proletariers des 19. Jh. Dennoch wird mit dem Status der abhängigen Beschäftigung i.d.R. die Vermutung einer gesellschaftlichen Schwäche verbunden.
    a) Abhängige Beschäftigung und Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer: Bei der Wahrnehmung der persönlichen Entfaltungsfreiheit (Art. 2 GG) sowie der Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) und bes. im Verhältnis zum Arbeitgeber erscheint der Arbeitnehmer der sozialpolitischen Förderung und des Schutzes bedürftig. Die in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung grundsätzlich vorrangige Selbstverantwortlichkeit der Bürger und die Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung ihrer Freiheitsrechte werden daher zugunsten der Arbeitnehmer durch gesetzliche Normen eingeschränkt (Individualarbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz). Darüber hinaus wird den Arbeitsvertragsparteien die Koalitionsfreiheit und damit die Tarifautonomie für eine verbindliche Vereinbarung von Mindestbedingungen für Einzelarbeitsverträge eingeräumt (Kollektivarbeitsrecht, Tarifvertrag, Lohnpolitik). Auch der normale Arbeitnehmer der Gegenwart erscheint als gesellschaftlich schwach wegen der existenziellen Verbundenheit von Arbeitsleistung und Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die v.a. bei (andauernder) Arbeitslosigkeit deutlich wird, wegen der - trotz verbreiteter Kaufkraftreserven gegebenen - Angewiesenheit des Arbeitnehmers auf die Verwertung seiner Arbeitskraft, wegen der an das Eigentum an den Produktionsmitteln gebundenen Hierarchie und Weisungsbefugnis im Unternehmen sowie wegen Unvollkommenheiten der Arbeitsmärkte.
    b) Standardrisiken: Das marktwirtschaftliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (Leistungsgerechtigkeit) begründet eine weitere gesellschaftliche Schwäche des Arbeitnehmers für die Zeiten, in denen eine am Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsleistung nicht oder nicht in ausreichender Qualität oder Quantität erbracht werden kann. Damit stellt sich das Problem der sozialen Sicherung für die Standardverläufe bzw. gegen die Standardrisiken eines normalen Lebens: Kindheit/Jugend, Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Pflegebedürftigkeit.
    c) Eingeschränkte Konsumfreiheit: Auch bei anderen Problemen im Wirtschaftsleben können sich aus der Diskrepanz zwischen Grundannahmen für die generellen Ordnungsregeln und den tatsächlichen Fähigkeiten der Individuen, ihre Rollen diesen Regeln gemäß zu spielen, sozial schwache Gruppen und somit sozialpolitische Aufgaben ergeben. So kann die aus der persönlichen Entfaltungsfreiheit ableitbare Konsumfreiheit (bzw. Freiheit der Einkommensverwendung) vielfach nicht mit der erwünschten Souveränität wahrgenommen werden, weil dem Konsumenten Informationen fehlen oder nur mit erheblichem Aufwand verfügbar gemacht werden können oder weil seine rationale Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Gesamtheit des Preis-Leistungsverhältnisses eingeschränkt ist. Dies wird bes. im Bereich der Gesundheitsgüter und -dienstleistungen angenommen, aber zunehmend auch als Grund für eine generelle Verbraucherschutzpolitik bei der Nachfrage nach technologisch oder ökonomisch komplexen Gütern und Dienstleistungen (z.B. bei Versicherung und Kredit) genannt.
    d) Benachteiligung von Familien: In der neueren Geschichte der Sozialpolitikwissenschaft wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Familien, als die verbreitetste Form des unmittelbaren Zusammenlebens von Menschen, im Rahmen einer individualistischen offenen Wettbewerbsgesellschaft als gesellschaftlich schwach erscheinen. Dies gilt zum einen infolge der Unvollständigkeit ihrer Ordnungsregeln bei der Internalisierung der Leistungen von Familien für die Gesellschaft (z.B. bei positiven externen Effekten der Kindererziehung für den Generationenvertrag) und zum anderen wegen der Irrelevanz des Familienstandes für das Leistungseinkommen, bezogen auf gesellschaftspolitische Vorstellungen von Bedarfsgerechtigkeit für Familien im Verhältnis zu Kinderlosen (z.B. orientiert an der Gleichheit gewichteter Pro-Kopf-Einkommen), soweit man die Entscheidung für Kinder nicht ausschließlich als Privatsache ansieht.
    e) Diskriminierung: Gesellschaftliche Schwäche kann schließlich auch aus systematischen und systembedingten Benachteiligungen bestimmter Bevölkerungsgruppen, etwa wegen ihres Geschlechts (Frauendiskriminierung) oder der Zugehörigkeit zu ethnischen und sonstigen Minderheiten (Ausländerfeindlichkeit, Rassismus), resultieren. Derartige Benachteiligungen erschweren die Wahrnehmung von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten und reduzieren die Chancengerechtigkeit u.U. auch in dem Sinn, dass die Betroffenen (unbegründet) bereits daran gehindert werden, Qualifikationen zu erwerben oder Vermögen zu bilden, mit deren Hilfe sie eine Stellung in der Gesellschaft und im Erwerbsleben erreichen könnten, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.

    Vgl. auch Sozialpolitik in der Marktwirtschaft.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com