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- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 19.02.2018 - 15:54
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 24.01.2013 - 11:49
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 14.12.2010 - 09:18
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 05.06.2009 - 13:48
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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am 1.1.2001 in Kraft getretenes Gesetz, das zwecks Umsetzung einer EG-Richtlinie zur Förderung der Teilzeitarbeit notwendig wurde. Sein Ziel ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (befristeter Arbeitsvertrag) festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1). Arbeitsverträge können ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden. Dieses Gesetz löste das seit 1985 befristet geltende, mehrfach verlängerte Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ab.
Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.
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