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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

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    am 1.1.2001 in Kraft getretenes Gesetz, das zwecks Umsetzung einer EG-Richtlinie zur Förderung der Teilzeitarbeit notwendig wurde. Sein Ziel ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (befristeter Arbeitsvertrag) festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1). Arbeitsverträge können ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden. Dieses Gesetz löste das seit 1985 befristet geltende, mehrfach verlängerte Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ab.

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.

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