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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I 1966), das zur Umsetzung zweier EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit(97/81/EG) und über befristete Arbeitsverträge (1999/70/EG) notwendig wurde und am 1.1.2001 in Kraft getreten ist. Sein Ziel ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (befristeter Arbeitsvertrag) festzulegen und die Diskriminierung von teilzeit- sowie befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1). Bei Neueinstellungen können Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (bei neu gegründeten Unternehmen bis zur Dauer von vier Jahren) und bei höchstens dreimaliger (bei neu gegründeten Unternehmen mehrfacher) Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden (§ 14). Dieses Gesetz löste das seit 1985 befristet geltende, mehrfach verlängerte Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ab.

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.

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