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- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 19.02.2018 - 15:54
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 31.08.2017 - 16:30
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 24.01.2013 - 11:49
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 14.12.2010 - 09:18
- Revision von Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 05.06.2009 - 13:48
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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am 1.1.2001 in Kraft getretenes Gesetz, das zwecks Umsetzung zweier EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge notwendig wurde. Sein Ziel ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (befristeter Arbeitsvertrag) festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1). Arbeitsverträge können ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (bei neu gegründeten Unternehmen bis zur Dauer von vier Jahren) und bei höchstens dreimaliger (bei neu gegründeten Unternehmen mehrfacher) Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird (§ 14). Dieses Gesetz löste das seit 1985 befristet geltende, mehrfach verlängerte Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ab.
Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.
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