Direkt zum Inhalt

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    am 1.1.2001 in Kraft getretenes Gesetz, das zwecks Umsetzung zweier EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge notwendig wurde. Sein Ziel ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge (befristeter Arbeitsvertrag) festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1). Arbeitsverträge können ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren (bei neu gegründeten Unternehmen bis zur Dauer von vier Jahren) und bei höchstens dreimaliger (bei neu gegründeten Unternehmen mehrfacher) Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird (§ 14). Dieses Gesetz löste das seit 1985 befristet geltende, mehrfach verlängerte Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ab.

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com