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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einstehen für Mängel beim Kaufvertrag und Werkvertrag. Mit der Schuldrechtsreform war der Begriff der Gewährleistung im Gesetz durch den der Mängelrechte (Sach- und Rechtsmängel) ersetzt worden. Im  Sprachgebrauch, auch unter Juristen, wird er nach wie vor noch benutzt.

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