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Gewerbebetrieb
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht:
Ein eingerichteter und in Tätigkeit befindlicher Betrieb, der die Voraussetzungen eines Gewerbes erfüllt, ist gemäß § 823 I BGB (unerlaubte Handlung) als „sonstiges Recht” gegen rechtswidrige Eingriffe geschützt.
II. Einkommensteuerrecht:
Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Als Gewerbebetrieb gilt stets die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene gewerbliche Tätigkeit einer OHG, KG, anderen Personengesellschaft sowie einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Kein Gewerbebetrieb (weil nicht mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen) ist eine Betätigung, die nur eine Minderung der Steuern vom Einkommen verursachen soll (Verlustzuweisungsgesellschaft).
III. Gewerbesteuerrecht:
Gewerbebetrieb im Sinn des EStG ist Gegenstand der Gewerbesteuer, wenn er im Inland als stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe ausgeübt wird (§§ 2 I, 35a GewStG).
Nach verschiedenen Merkmalen sind vier Arten von Gewerbebetrieb zu unterscheiden:
(1) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit (§ 2 I GewStG; Einzelgewerbetreibende);
(2) bei Personengesellschaften: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, sofern die Tätigkeit gewerblicher Natur ist oder gemäß § 15 III Nr. 2 EStG als gewerblich geprägt gilt;
(3) bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten juristischen Personen: Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 II GewStG);
(4) bei sonstigen juristischen Personen des Privatrechts und bei Vereinen: Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 III GewStG; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
Vgl. auch mehrere Betriebe.
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