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Halbleiterschutzrecht

Definition: Was ist "Halbleiterschutzrecht"?

Auch das Halbleiterschutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht. Es ist geregelt im Gesetz über den Schutz der Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen. Schutzgegenstand sind die dreidimensionale Struktur (sog. Topografie) mikroelektronischer Halbleiter, selbstständig verwertbarer Teile solcher Topografien sowie Darstellungen zu ihrer Herstellung. Sie sind schutzfähig, wenn ihnen Eigenart zukommt. Eigenart erfordert weder eine persönlich-geistige Leistung im Sinn des Urheberrechts noch Neuheit und Erfindungshöhe im Sinn des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, die Topografie muss aber Ergebnis einer geistigen Arbeit (Eigentümlichkeit) und darf weder alltäglich sein noch sich auf ein bloßes Nachbilden anderer Topografien beschränken.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gewerbliches Schutzrecht, geregelt im Gesetz über den Schutz der Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) vom 22.10.1987 (BGBl I 2294) m.spät.Änd.

    1. Übersicht: Schutzgegenstand sind die dreidimensionale Struktur (Topografie) mikroelektronischer Halbleiter, selbstständig verwertbarer Teile solcher Topografien sowie Darstellungen zu ihrer Herstellung. Sie sind schutzfähig, wenn ihnen Eigenart zukommt (§ 1 I). Eigenart erfordert weder eine persönlich-geistige Leistung im Sinn des Urheberrechts noch Neuheit und Erfindungshöhe im Sinn des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, die Topografie muss aber Ergebnis einer geistigen Arbeit (Eigentümlichkeit) und darf weder alltäglich sein noch sich auf ein bloßes Nachbilden anderer Topografien beschränken (§ 1 II). Das Recht auf die Topografie steht mit der Beschränkung auf EU-Bürger und solche Ausländer, die Inländerbehandlung genießen oder mit deren Heimatstaaten Gegenseitigkeit vereinbart ist (§ 2 III, V), dem Schöpfer zu (§ 2 I, II HalbleiterSchG), es sei denn, die Topografie ist in Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnis geschaffen worden (Arbeitnehmer). Das Recht ist vererblich und übertragbar (§ 3 V), ihm kann auch ein ausschließliches Verwertungsrecht für den Bereich der EU zugrunde liegen (§ 3 IV). Schutz gegen widerrechtliche Entnahme wird entsprechend § 8 PatG gewährt.

    2. Schutzbeginn und Schutzende: Sind abweichend von den Grundsätzen des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts geregelt, wobei zwischen der Entstehung des Schutzrechts und der Möglichkeit, die Rechte geltend zu machen, zu unterscheiden ist. Der Schutz entsteht entweder mit dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung, sofern die Topografie binnen zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird (§ 5 I Nr. 1), oder, wenn die Topografie noch nicht oder nur vertraulich verwertet worden ist, mit dem Tag der Anmeldung beim Patentamt (§ 5 I Nr. 2). Die Möglichkeit, das Schutzrecht entstehen zu lassen, ist auf 15 Jahre nach dem Tag der ersten Aufzeichnung begrenzt (§ 5 IV). Zwar entsteht das Schutzrecht bereits durch nicht nur vertrauliche geschäftliche Verwertung, seine Geltendmachung ist aber an die Anmeldung gebunden (§ 5 III). Die Schutzfrist beträgt zehn Jahre, wobei sie sich abweichend von den sonstigen Regeln im gewerblichen Rechtsschutz nicht nach dem Anmeldetag bemisst, sondern nach dem Jahr des Schutzbeginns (§ 5 II).

    3. Verfahren: Die Topografie ist beim Patentamt schriftlich unter Beifügung von Unterlagen, die ihre Identifizierung oder Veranschaulichung erlauben, und ggf. unter Mitteilung des Datums der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung anzumelden (§ 3). Die Eintragung erfolgt aufgrund einer Formalprüfung ohne Sachprüfung (§ 4), so dass ein dem Geschmacksmusterrecht und Gebrauchsmusterrecht entsprechendes ungeprüftes Schutzrecht entsteht. Näheres regelt die Halbleiterschutzverordnung vom 11.5.2004 (BGBl I 894). Zur Einsicht in Register und Unterlagen vgl. Akteneinsicht. Das Recht unterliegt auf Antrag der Löschung.

    4. Rechtsschutz: Das Halbleiterrecht gewährt Schutz gegen Nachbildung und sonstige Verwertung (anbieten, in Verkehr bringen oder verbreiten, z.B. Verkauf, Vermietung, Leasing). Der berechtigte Besitz und Gebrauch der geschützten Topografie, auch zu geschäftlichen Zwecken, werden vom Ausschließlichkeitsrecht nicht erfasst (§ 6), im Fall gutgläubigen Erwerbs ist zwar die Nachbildung verboten, die Verwertung bleibt aber gegen Zahlung angemessener Entschädigung erlaubt (§ 6). Die Verletzung des Rechts löst Unterlassungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wie im Gebrauchsmusterrecht aus (§ 9 HalbleiterSchG, § 24 GebrMG), ferner Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Grenzbeschlagnahme. Verletzungsgerichte sind die ordentlichen Gerichte (§§ 11 II HalbleiterSchG, 27 GebrMG).

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