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Handelskauf

Definition: Was ist "Handelskauf"?

Handelsgeschäft, dessen Kaufgegenstand eine Ware oder ein Wertpapier ist. Im Interesse der schnellen und glatten Abwicklung des Handelskaufs wird der Verkäufer im Vergleich zum Kaufvertrag nach BGB begünstigt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Geltungsbereich
    2. Ergänzende bzw. abändernde Gültigkeit der HGB-Sondervorschriften

    Handelsgeschäft, dessen Kaufgegenstand eine Ware oder ein Wertpapier ist. Im Interesse der schnellen und glatten Abwicklung des Handelskaufs wird der Verkäufer im Vergleich zum Kaufvertrag nach BGB begünstigt.

    Rechtlich geregelt in §§ 373–381 HGB.

    Geltungsbereich

    Das Sonderrecht für den Handelskauf gilt:
    (1) Nur für den reinen Handelskauf;
    (2) für den Handelstausch (§ 480 BGB);
    (3) für den handelsmäßigen Werklieferungsvertrag (§ 381 II HGB).

    Das Sonderrecht des Handelskaufs gilt nicht für den Kauf von anderen Gütern, z.B. Grundstücken, Rechten, einem Handelsunternehmen.

    Ergänzende bzw. abändernde Gültigkeit der HGB-Sondervorschriften

    Zum Kaufvertragsrecht nach BGB: 1. Abzugsrecht der Verpackung vom Kaufpreis: a) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware bestimmt, wird das Gewicht der Verpackung (Tara) abgezogen (§ 380 HGB); das Nettogewicht (Bruttogewicht abzüglich Taragewicht) ist maßgebend. Eine größere Verpackung ist meist nicht mitverkauft, sondern ist vom Käufer zurückzusenden.

    b) Abweichungen können auf Vertrag oder Handelsbrauch am Erfüllungsort des Verkäufers beruhen (§ 380 II HGB).

    2. Zusätzliche Berechtigung des Verkäufers, bei Annahmeverzug des Käufers die Ware in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers zu hinterlegen (Hinterlegung) oder einen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen (§§ 373, 374 HGB).

    3. Aufbewahrungspflicht des Käufers (§ 379 HGB) für beanstandete Ware, die ihm vom Verkäufer übersandt worden ist, damit Verkäufer selbst über die Ware verfügen kann, ggf. Recht zum Notverkauf.

    4. Rügepflicht des Käufers: Die strengen Bestimmungen über die Mängelrüge (§ 377 HGB) gelten nur für den beidseitigen Handelskauf.

    a) Der Käufer hat die abgelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und etwaige festgestellte Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen (Mängelrüge), sonst verliert er seine Gewährleistungsansprüche, und die gelieferte Ware gilt als genehmigt. Oft sind Kostproben oder Stichproben notwendig. Markenartikel brauchen nicht ausgepackt zu werden. Nicht erkennbare, verborgene Mängel, die später hervortreten, muss der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen.

    b) Die Mängelrüge ist formlos, muss aber Art und Umfang (nicht Ursache) der Mängel erkennen lassen. Zur Erhaltung der Käuferrechte genügt rechtzeitige Absendung der Anzeige (§ 377 IV HGB); die Gefahr ihrer Ankunft trägt der Verkäufer.

    c) Die Rügepflicht fällt fort, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (§ 377 V HGB) oder eine Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat.

    d) Die Rügepflicht kann durch Vertrag oder Handelssitte eingeschränkt werden. Einseitige Beschränkungen des Rügerechts auf der Rechnung sind i.Allg. bedeutungslos; anders bei Aufnahme in dem Bestätigungsschreiben.

    5. Weitere Sonderregeln gelten für Spezifikationskauf und Handelsfixkauf.

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