Direkt zum Inhalt

Hauptniederlassung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    örtlicher Mittelpunkt des gesamten Unternehmens. Der Ort der Hauptniederlassung bestimmt den allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO). Bei Handelsgesellschaften ist die Hauptniederlassung i.d.R. mit dem Sitz identisch, wobei seit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) (am 1.11.2008) wegen der Möglichkeit des Haltens eines Satzungs- und eines Verwaltungssitzes die Situation insoweit etwas unübersichtlicher geworden ist.

    1. Von mehreren Niederlassungen kann grundsätzlich nur eine Hauptniederlassung sein, es sei denn, es handelt sich dabei um selbstständige Unternehmen, die in Bezug auf Firma und Registerrecht selbstständig zu behandeln sind.

    2. Am Gericht der Hauptniederlassung haben auch alle die Zweigniederlassungen betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erfolgen (§ 13 HGB).

    Ausnahme: Hauptniederlassung befindet sich im Ausland (§ 13d HGB), Eintragungsfähigkeit der Zweigniederlassung richtet sich dann nach deutschem Recht. Nach Eintragung wird die Zweigniederlassung als Hauptniederlassung behandelt.

    3. Verlegung der Hauptniederlassung ist beim bisherigen Gericht der Hauptniederlassung anzumelden (§ 13h HGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com