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Hauptniederlassung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    örtlicher Mittelpunkt des gesamten Unternehmens. Der Ort der Hauptniederlassung bestimmt den allg. Gerichtsstand (§ 17 ZPO). Bei Handelsgesellschaften ist die Hauptniederlassung i.d.R. mit dem Sitz identisch, wobei seit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) (am 1.11.2008) wegen der Möglichkeit des Haltens eines Satzungs- und eines Verwaltungssitzes die Situation insoweit etwas unübersichtlicher geworden ist.

    1. Von mehreren Niederlassungen kann grundsätzlich nur eine Hauptniederlassung sein, es sei denn, es handelt sich dabei um selbstständige Unternehmen, die in Bezug auf Firma und Registerrecht selbstständig zu behandeln sind.

    2. Am Gericht der Hauptniederlassung haben auch alle die Zweigniederlassungen betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erfolgen (§ 13 HGB).

    Ausnahme: Hauptniederlassung befindet sich im Ausland (§ 13d HGB), Eintragungsfähigkeit der Zweigniederlassung richtet sich dann nach dt. Recht. Nach Eintragung wird die Zweigniederlassung als Hauptniederlassung behandelt.

    3. Verlegung der Hauptniederlassung ist beim bisherigen Gericht der Hauptniederlassung anzumelden (§ 13h HGB).

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